Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 2017)

1. Angebote, Vertragsabschluss, ausschließliche Einbeziehung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters (AGB), Kaution

1.1 Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Miete kommen ausschließlich unter Zugrundelegen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) zustande. Sie gelten auch für alle künftigen Mietvertragsabschlüsse zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Vermieter schriftlich anerkannt werden. Verwendet der Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen eigene AGB, ist er
verpflichtet, den Vermieter hierauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Mieter darauf verzichtet, aus seinen AGB-Rechte geltend zu machen, die denjenigen der AGB des Vermieters widersprechen. Soweit die AGB des Vermieters keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt das Gesetz. Dieses kann durch AGB des Mieters nicht zum Nachteil des Vermieters abgedungen werden. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Anmieten bestimmter
spezieller Mietgegenstände oder für die Durchführung von Reparaturen im Zusammenhang mit dem durch diese AGB näher geregelten Mietverträge zusätzliche AGB gelten, wie beispielsweise für die Anmietung von Containern, die Anmietung von Arbeitsbühnen, die Durchführung von Reparaturen im Allgemeinen, die Reparatur von Diamantwerkzeugen, die Anmietung von Hochbaukränen. Falls ein schriftlicher Abschluss des durch diese AGB näher geregelten Mietvertrages unterblieben sein sollte
und über den Inhalt der mündlichen Vertragsabsprachen Uneinigkeit bestehen sollte, kommt ein Mietvertrag ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder seinen Bevollmächtigten zustande. Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem Vertragsabschluß versichert der Empfänger des Mietgegenstandes, falls er nicht selbst der Mieter ist, ausdrücklich, zum Abschluss des Mietvertrages und zur Inempfangnahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.

1.2 Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil. Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben. Er verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Mieter, diesem etwaige Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Mieters unverzüglich abzutreten. Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet und dem Mieter zumutbar ist.

1.3 Der Vermieter behält sich vor, bei Abschuss des Vertrages, oder während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des § 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.

2. Dauer des Mietverhältnisses

2.1 Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein abweichender Zeitpunkt vereinbart ist. Bei einem mündlichen Mietvertragsabschluß beginnt das Mietverhältnis zum mündlichen vereinbarten
Zeitpunkt und, wenn dieser nicht eindeutig erweisbar ist, spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes.

2.2 Das Mietverhältnis endet unter folgenden Voraussetzungen: Bei einem auf einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrag mit Ablauf des vereinbarten letzten Tages, bei einem auf unbestimmte Zeit vereinbarten Mietverhältnis: entweder durch Kündigung des Vermieters unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen, oder mangels Kündigung durch den Vermieter mit der vollständigen Rückgabe des Mietgegenstandes einschließlich etwaigem Zubehör an den Vermieter und der beidseitigen Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch die Vertragsparteien.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe rechtzeitig, mindestens jedoch fünf Werktage im Voraus, gegenüber dem Vermieter anzukündigen. Anderenfalls verlängert sich das Mietverhältnis um mindestens fünf Werktage.

2.4 Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist.

3. Übergabe des Mietgegenstandes

3.1 Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mangelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an.

3.2 Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.

3.3 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstige Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung verpflichtet.

3.4 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter nicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Mieters, Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten.

4. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter, Versicherungspflicht.

4.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch geeignetes Fachpersonal oder durch den Vermieter oder durch sonst fachkundige Unternehmen auf Kosten des Mieters warten zu lassen. Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.

4.2 Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche während der Mietzeit auftretenden Mängel oder zum Schutz der Mietsache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlichen Maßnahmen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er die Reparaturarbeiten von einem durch ihn ausgewählten Fachunternehmen und/oder kostengünstiger durchführen lassen kann. Vor Durchführung dieser Arbeiten ist der Vermieter zu benachrichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, für die Durchführung der Arbeiten verbindliche Anweisungen zu erteilen, wie beispielsweise die Auswahl der Ersatzteile. In jedem Fall muss die Reparatur unter Verwendung von Original-Ersatzteilen erfolgen. Nicht vom Mieter zu vertretende Mängel hat der Vermieter auf eigene Kosten zu beheben. Der Mieter kann den Mangel nur unter den Voraussetzungen des § 536 a) Abs. 2 BGB selbst durch fachkundige Unternehmen beseitigen lassen.

4.3 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, dessen Beseitigung der Mieter pflichtwidrig nicht gemäß Ziff. 4.2 veranlasst hat

4.4 Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das osteuropäische Ausland, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit.

4.5 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen.

4.6 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter entweder durch Telefax oder durch Einschreiben/Rückschein innerhalb von spätestens drei Tagen zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis dem Vermieter innerhalb gleicher Frist zu übermitteln. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.

4.7 Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluß gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer
Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen Risiken wie Diebstahl u. a. abdeckt. Sofern der Mieter diese
Versicherung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen
Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte
Bedienung, Baustellen-unfälle jeglicher Art und bei für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des
Straßenverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den
Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen.

4.8 Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.

5. Rückgabe des Mietgegenstandes

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziff. 2 dieser AGB frei von ihm zu vertretenden Mängeln und gesäubert zurückzugeben.

5.2 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame .berprüfung des
Mietgegenstandes durch beide Vertragparteien. Werden bei der .berprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des
Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im
Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragpartei berechtigt, die
Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen. Jede der Vertragparteien kann die Untersuchung des
Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden
Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen
des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein und das Vertretenmüssen von Mängeln im Verhältnis
Ihres Obliegens oder Unterliegens. Der Sachverständige entscheidet auch verbindlich entsprechend dem Feststellungsergebnis
darüber, in welchem Verhältnis die Parteien die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind. Soweit zahlenmäßig
umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die
Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen .berprüfung.

5.3 Werden bei der Rückgabe die Wartungsbedürftigkeit oder vom Mieter zu vertretende Mängel oder Verschmutzungen oder
sonstige von ihm zu vertretende Schäden des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden
angemessenen Kosten zu tragen.

5.4 Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit erst später festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter
unverzüglich zu Benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigen zu ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur
dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter
Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat.

5.5 Ist der Mietgegenstand aufgrund von vom Mieter zu vertretenden Schäden oder Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe
mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar,
schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der tagesanteiligen Miete, zuzüglich eines vorläufigen
Mietausfallschadens von mindestens drei Werktagen, falls der Vermieter nicht eine frühere anderweitige Vermietung vornehmen
kann. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der
Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile
mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen.

5.6 Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch ihn zu vertretenden Grund unmöglich geworden, ist der
Mieter verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des mängelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten
Mietgegenstandes zuzüglich einer Wiederbeschaffungskostenpauschale (ohne Bearbeitungsgebühr) von brutto 7,5% des
Zeitwertes sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses für einen angemessenen Zeitraum zur
Ersatzbeschaffung durch den Vermieter, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige
Nachvermietbarkeit nachweist. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des
Schadens zu unternehmen. Die vorstehende Regelung unter Ziff. 5.6 gilt auch dann, wenn bei Rückgabe des Mietgegenstandes
die Reparaturkosten von vom Mieter zu vertretenden Mängeln oder Schäden den Zeitwert um mehr als 10% übersteigen und der
Mieter daher eine Reparatur ablehnt. Zieht der Mieter in diesen Fällen eine Reparatur vor, schuldet er für deren Dauer eine
Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

6. Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang

6.1 Der Mietzins versteht sich zuzüglich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige
Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

6.2 Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.

6.3 Es gelten die in der Mietpreisliste aufgeführten Preise (zzgl. MwSt.); diese verstehen sich als Tagespreise für die Vermietung und Nutzung für höchstens 24 Stunden. Bei Maschinen mit einem Betriebsstundenzähler beziehen sich die Tagesmietpreise auf max. 8 Betriebsstunden. Weitere Betriebstunden werden zusätzlich berechnet.

7. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug

7.1 Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Der Mietzins ist bei Rückgabe durch Barzahlung fällig. Sofern mit Zustimmung des Vermieters durch Scheck- oder Wechselbegebung gezahlt werden sollte, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber. Verlangt der Mieter bei Barzahlung über die Empfangsbestätigung hinsichtlich des Mietzinses auf den Mietvertrag hinaus die Ausstellung einer gesonderten Rechnung, wird bei Rechnungen bis zu brutto Euro 300,00 ein
Verwaltungskostenzuschlag von Euro 5,00 + gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben.

7.2 Der Vermieter ist jedoch berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen vorzunehmen.

7.3 Die berechneten Beträge sind spätestens eine Woche ab Rechnungszugang bei dem Mieter ohne Abzüge eingehend bei dem Vermieter zahlbar.

7.4 Gerät der Mieter in Verzug, ist seine Verbindlichkeit in Höhe der dem Vermieter berechneten Kreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, wenn es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher handelt. Handelt es sich um einen Unternehmer, beläuft sich der Verzugszinssatz auf mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Nach Verzugseintritt schuldet der Mieter für jede Mahnung einen Betrag von Euro 12,50.

7.5 Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige auslagen und Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet.

8. Haftungsbegrenzung des Vermieters, Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte an den Mieter

8.1 Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragpflichten beschränkt sich
die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

8.2 Soweit der Vermieter nach Ziff. 8.1 haftet, ist dieser nur schadenersatzpflichtig, soweit er den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge.

8.3 Der Vermieter ist verpflichtet, etwaige ihm gegen Dritte – insbesondere Versicherungen – zustehende
Schadenersatzansprüche, soweit er diese nicht zur Abdeckung eigener Schadenersatzpflichtigen benötigt, auf Verlangen an den
Mieter abzutreten, soweit dies nicht in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist.

9. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen

9.1 Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist), sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretungen an. Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner(n) so lange nicht offen zu legen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grunde gekündigt ist.

9.2 Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.

10. Aufrechnungsbeschränkung, Abtretungs- und Einziehungser-mächtigungsausschluss

10.1 Der Mieter ist berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder zumindest als zugunsten des Mieters durch gerichtlichen Hinweis als entscheidungsreif bezeichneten Forderung gegen den Vermieter aufzurechnen.

10.2 Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

11. Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters
Werden dem Vermieter nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Bedenken darüber rechtfertigen, dass in den
Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder der Mieter schon bei Vertragsabschluß nicht mehr ausreichend zahlungsfähig war und dadurch der Anspruch auf die Zahlung des Mietzinses oder
sonstiger Forderungen aus dem Mietverhältnis gefährdet ist, ist der Vermieter berechtigt, die ihm obliegende Leistung so lange zu
verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit dafür geleistet wurde.

12. Kündigung aus wichtigem Grund durch die Vertragparteien

12.1 Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

12.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist, Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden, der Mieter seine Zahlungen eingestellt oder in ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eintritt, der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt, der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überl.sst oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

13. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Der Mietvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen sowie mit Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, bzw. verlegen, gilt als vereinbart, dass Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen Simmerath ist. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

14. Vertragslücken
Sollte sich eine Regelungslücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ergänzen, die dem insgesamt gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechen oder ihm möglichst nahe kommen. Gesonderte Bedingungen für Hubarbeitsbühnen

  • 1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät (Arbeitsbühne) für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme, technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
  • 2. Ergibt sich, dass das angemietete Fahrzeug für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist (mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen), steht dem Vermieter gleichwohl der Mietzins für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu.
  • 3. Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV und entsprechend den Bestimmungen der UVV vorgenommen wird. Gegebenenfalls weist der Vermieter einen oder mehrere Mitarbeiter des Mieters in die Handhabung der
    Maschine ein. Nur diese Kräfte sind zum Bedienen der Arbeitsbühne berechtigt und müssen dies auch schriftlich bestätigen (lt. UVV). Das Bedienungspersonal muss mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben.
  • 4. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d. h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekarren über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.
  • 5. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondergenehmigungen sowie Absperrmaßnahmen hat der Mieter zu besorgen.
  • 6. Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muss sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten.
  • 7. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
  • 8. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen oder Firmen nicht möglich.
  • 9. Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.